Grönwohld kennt kein Schwein

Grönwohld kennt kein Schwein, so hätte man die Grönwohld-Entscheidung des Bundespatentgerichtes (BPatG, Beschl. v. 07.09.2011, Az. 26 W (pat) 19/11 – Grönwohld) auch begründen können. Anstatt dessen heißt es in der Entscheidung im schönen Juristendeutsch wie folgt:

Wie die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, ist „Grönwohld“ der Name einer knapp 1.350 Einwohner zählenden, jeweils etwa 40 – 45 km von den Städten Hamburg und Lübeck entfernt in einer Nähe von ca. 10 km zur Autobahn A1 im Landkreis Stormarn in Schleswig-Holstein gelegenen Ortschaft dörflicher Struktur, die sich über eine Gesamtfläche von 9,790 km² erstreckt. Ein Gewerbegebiet ist in Grönwohld weder ausgewiesen, noch ist die Ausweisung eines solchen künftig geplant. Zu den weniger als 15 Gewerbetreibenden, die sich derzeit dort angesiedelt haben, gehören u. a. die Hausbrauerei des Anmelders, der dort ein 5hl-Sudhaus betreibt und Brauseminare anbietet, und eine Modeschöpferin. Die Recherchen des Senats haben jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mitbewerber betreffend Bekleidung, Kopfbedeckungen, Getränke und die Veranstaltung von Brauseminaren gegenwärtig oder künftig ein Freihaltungsbedürfnis an der Herkunftsangabe „Grönwohld“ haben könnten. Dies liegt nicht nur an ihrer geringen Größe und der dementsprechend geringen wirtschaftlichen Bedeutung, sondern auch daran, dass in Grönwohld weder historisch, politisch, kulturell, sportlich oder sonst wie aufmerksamkeitserregende Ereignisse stattgefunden haben noch irgendwelche herausragenden Produkte oder Dienstleistungen mit einem überregionalen Ruf hergestellt, erbracht oder angeboten werden. Das Label der erwähnten Modeschöpferin trägt den Namen „CountryFox“. Ebenso wie der Titel der in Grönwohld gedrehten Fernsehserie „Neues aus Büttenwarder“ weist es nicht auf den Namen dieser Ortschaft hin. Wichtige Ausgangsprodukte zur Bierherstellung wie beispielsweise Hopfen werden dort nicht angebaut; die Möglichkeiten zum Anbau von Früchten zur Safterzeugung sind angesichts der geringen Größe des Gemeindegebietes, in dem sich zudem mehrere kleinere Gewässer befinden, beschränkt. Auch für die Zukunft ist eine nennenswerte wirtschaftliche Entwicklung in Grönwohld vernünftigerweise nicht zu erwarten. Ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht somit hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung weder an der geographischen Angabe „Grönwohlder“, noch an dem angemeldeten Zeichen in seiner konkreten – für sich genommen nicht schutzbegründenden – graphischen Gestaltung. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass sich in Grönwohld künftig weitere Brauereien oder Unternehmen zur Textil- oder Getränkeherstellung ansiedeln könnten, reicht hierfür nicht aus (…). Hinsichtlich etwaiger Behinderungen wird auf § 23 MarkenG hingewiesen.

Mit dieser Begründung hob das Gericht die Entscheidung der Vorinstanzen auf und bestätigte die Eintragung nachfolgender Wort-/Bildmarke

Grönwohlder
Az. 3020090277869

Quelle: http://register.dpma.de




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