Herkunftsloses Zertifikat

Mit der Begründung

Das angemeldete Zeichen tritt als Siegel eines „Deutschen Hygienezertifikats“ in Erscheinung und erschöpft sich in einem Hinweis auf dieses Zertifikat. Dagegen vermittelt das Zeichen keinen Hinweis auf ein Herkunftsunternehmen, aus dem – im Unterschied zu anderen Unternehmen – die für die angemeldete Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen herstammen könnten.

bestätigte das Bundespatentgericht (BPatG) die Zurückweisung der Wort-/Bildmarke

Deutsches Hygienezertifikat
Az. 3020080017775

Quelle: http://register.dpma.de

(BPatG, Beschl. v.09.08.2011, Az. 24 W (pat) 34/09 – Deutsches Hygienezertifikat).




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