Das Revierderby
Das Revierderby spielte in der RevierAdvokaten-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 01.09.2011, Az. 30 W (pat) 50/10 – RevierAdvokaten) insofern eine wichtige Rolle, weil es dem Gericht als Beispiel dafür diente, zu begründen, dass der Wortbestandteil „Revier“ die gebräuchliche Bezeichnung für „Ruhrgebiet“ sei. Weiter heißt es in den Entscheidungsgründen wie folgt
Das Wort „Revier“ ist im Volksmund die allgemein bekannte und gebräuchliche Bezeichnung für das Ruhrgebiet, den Zentralraum des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. In dieser Bedeutung ist „Revier“ breitesten Verkehrskreisen z. B. durch das „Revierderby“ bekannt, das Fußballvereine des Ruhrgebiets veranstalten. Zwar wird das Wort „Revier“, worauf die Anmelder zutreffend hinweisen, in unterschiedlichen Zusammenhängen zur Bezeichnung eines Bereichs verwendet; es beschreibt zum Beispiel auch das Gebiet, auf welches ein Tier Anspruch erhebt, das Gebiet für Wassersportarten (segeln, tauchen), das Gebiet, in dem Bergbau betrieben wird, einen Bezirk für Jagd und Forst oder auch den räumlichen Tätigkeitsbereich von Polizei und Feuerwehr. Daraus lässt sich jedoch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit ableiten. In rechtlicher Hinsicht ist es nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Ein Zeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (…). Im Übrigen liegt das Verständnis des Wortes „Revier“ im Sinn von „Ruhrgebiet“ – wie die Markenstelle bereits zutreffend dargelegt hat – für die beteiligten Verkehrskreise umso näher, als die das Wort RevierAdvokaten umgebende Grafik die Umrisse des Ruhrgebiets wiedergibt. Auf die den Anmeldern von der Markenstelle übersandten Nachweise wird Bezug genommen. Das Wort „Advokat“ bedeutet „Rechtsanwalt“; es ist zwar ein veralteter Begriff, aber in diesem Sinn ohne Weiteres verständlich und auch im Gebrauch. Das begriffliche Verständnis der Gesamtbezeichnung RevierAdvokaten (i. S. v. Revieranwälte, Ruhrgebietsrechtsanwälte) bereitet dem angesprochenen Publikum somit keinerlei Schwierigkeiten. Für den mit der angegriffenen Marke angesprochenen Verkehr ergeben sich dabei zwei unterschiedliche Verständnismöglichkeiten, die allerdings beide teils einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt, teils einen engen beschreibenden Bezug zu den betreffenden Waren/Dienstleistungen aufweisen: Zum einen dahingehend, dass die betreffenden Rechtsberatungsdienstleistungen usw. von Rechtsanwälten im Ruhrgebiet erbracht werden, zum anderen dahingehend, dass die betreffenden Anwälte über Spezialkenntnisse verfügen, die Besonderheiten der Region in rechtlicher Hinsicht bieten. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 45 ist die Markenstelle daher zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hinweist, dass die beanspruchten – zum typischen Tätigkeitsgebiet von Rechtsanwälten gehörenden – Dienstleistungen von Rechtsanwälten im Ruhrgebiet angeboten und erbracht werden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, im Ruhrgebiet ansässig und mit etwaigen rechtlichen oder tatsächlichen Besonderheiten der Region vertraut sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Auch wenn die Dienstleistungen eines Anwalts bundesweit erbracht werden können, ist – worauf die Markenstelle bereits hingewiesen hat – für die meisten Rechts- oder Ratsuchenden ein persönlicher Kontakt zum beratenden Anwalt notwendig. Insoweit sind im Ruhrgebiet ansässige Suchende in der Mehrzahl doch daran interessiert, sich an Anwälte zu wenden, die ebenfalls im Ruhrgebiet ihren Sitz haben. Im Zusammenhang mit nahezu allen beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9 und 16 kann die Bezeichnung RevierAdvokaten als Inhaltsangabe verstanden werden in dem Sinn, dass sie Daten und Informationen über oder für Anwälte im Ruhrgebiet enthalten. Es ist heute weit verbreitet, dass Rechtsanwälte Informationen über ihren Sitz, ihre Person, Tätigkeitsschwerpunkte und ihre Dienstleitungsangebote – wie die Dienstleistungen der Klasse 45 – über Medienträger oder über das Internet zur Verfügung zu stellen. Diese Bezeichnung wird deshalb in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise in naheliegender und im Vordergrund stehender Weise als Sachhinweis verstanden, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis.
Mit dieser Begründung bestätigte der Senat die Zurückweisung der Wort-/Bildmarke
Quelle: http://register.dpma.de
die unter anderem die Dienstleistungen
Dienstleistungen eines Juristen; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; Rechtsberatung und -vertretung; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten
schützen sollte.