Die Münchner Richter und die Berliner Ampel
Mit Beschluss vom 04.08.2011 wies der 28. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) den Löschungsantrag betreffend die Bildmarke insgesamt zurück (BPatG, Beschl. v. 04.08.2011, Az. 28 W (pat) 29/11 – Ampelmann). Die Marke war betreffend folgende Waren
Klasse(n) Nizza 02:
Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler
Klasse(n) Nizza 06:
unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, insbesondere Blechschilder; Erze
Klasse(n) Nizza 08:
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, insbesondere Kinderbesteck; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate
Klasse(n) Nizza 16:
Blechpostkarten
Klasse(n) Nizza 26:
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen
eingetragen worden. In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:
Zutreffend hat die Markenabteilung, auf deren Ausführungen der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt, dass die mit dem Löschungsantrag angegriffene Bildmarke nicht schon deshalb von vornherein schutzunfähig ist, weil sie das früher in der DDR gebräuchliche sog. Fußgänger-Ampelmännchen wiedergibt. Denn dieses hat – auch wenn es sich, wie das Landgericht Berlin in dem vom Antragsteller zitierten Entscheidung mitgeteilt hat, noch an einigen Ampeln in Berlin (was für die Beurteilung der Schutzfähigkeit im gesamten Inland allerdings ohnehin nicht ausschlaggebend wäre) tatsächlich befinden sollte – seine rechtliche Bedeutung als Verkehrszeichen mit der Wiedervereinigung verloren. Ob es wesentlichen Verkehrskreisen – und zwar nicht nur in Berlin oder Teilen der sog. neuen Bundesländer, sondern im gesamten Inland – heute überhaupt noch bekannt ist, ist seitens des Antragstellers weder nachgewiesen noch anderweitig für den Senat erkennbar, zumal auch das vom Antragsteller zitierte Urteil des Landgerichts Berlin hierzu keine konkreten verwertbaren Feststellungen enthält. Ungeachtet dessen ist anhand der von der Markenabteilung zitierten Rechtsprechung auch darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt allein nicht zwingend zur Annahme fehlender Unterscheidungskraft oder eines sonstigen Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 MarkenG (insbesondere nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 oder 10 MarkenG) führt.