Aus Schlehen oder mit Schlehen hergestellt

Wenn „Schlehdorn“ auf den Waren

…; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere sowie aus Schlehen gewonnene oder mit Schlehen hergestellte Getränke), insbesondere Weine und Schaumweine, Sekte, weinhaltige Getränke

draufsteht, sei dies täuschend, denn der Verbraucher nehme in diesem Fall gerade an, dass die genannten Waren „aus Schlehen oder mit Schlehen hergestellt“ wurden. Dies entschied der 26. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Schlehdorn-Entscheidung Schlehdorn-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 27.07.2011, Az. 26 W (pat) 57/10 – Schlehdorn). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

Auch die Zurückweisung der angemeldeten Marke für die Waren der Klasse 33 wegen ersichtlicher Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Verkehr bei einem unter der Bezeichnung „Schlehdorn“ vertriebenen alkoholischen Getränk ein solches erwartet, das aus oder unter Verwendung von Schlehdorn hergestellt worden ist, was jedoch nach der Fassung des Warenverzeichnisses ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Verkehr wird deshalb bei einer Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für die im Warenverzeichnis der angemeldeten Marke aufgeführten alkoholischen Getränke, die nicht aus Schlehen gewonnen oder unter Verwendung von Schlehen hergestellt worden sind, stets in seiner berechtigten Erwartung getäuscht werden, ein auf der Grundlage von Schlehen erzeugtes und nach diesen schmeckendes Produkt zu erhalten, weshalb die Eignung zur Täuschung auch ersichtlich i. S. d. § 37 Abs. 3 MarkenG ist. An dem ersichtlich irreführenden Charakter der angemeldeten Bezeichnung für Getränke, die nicht aus oder unter Verwendung von Schlehdorn-Früchten hergestellt worden sind, vermag der entsprechende Ausnahmevermerk im Warenverzeichnis der Anmeldung schon deshalb nichts zu ändern, weil dieser Ausnahmevermerk dem potentiellen Käufer der fraglichen Getränke nicht bekannt ist. Darauf, dass auch ein klarstellendes Zutatenverzeichnis nach ständiger Rechtsprechung (…) auf einem Flaschenetikett die Gefahr der Irreführung nicht auszuschließen vermag, hat bereits die Markenstelle hingewiesen. Auch die vom Anmelder ins Auge gefasste Ersetzung des Wortes „insbesondere“ durch ein „nämlich“ bei den Waren der Klasse 33 würde aus dem Bereich der ersichtlichen Täuschungsgefahr nicht hinausführen, weil sich dadurch nichts daran ändern würde, dass aus Schlehen oder mit Schlehen hergestellte Getränke vom Warenverzeichnis der Klasse 33 ausgeschlossen bleiben. Es war deshalb rechtlich weder geboten noch sonst sachdienlich, dem Anmelder vor der Entscheidung des Senats Gelegenheit zu einer solchen Umformulierung des Warenverzeichnisses zu geben. Vielmehr war die Beschwerde aus den zuvor dargelegten Gründen zurückzuweisen.

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