Betrieb eines Flughafens
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Frankfurt-Hahn-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 15.06.2011, Az. 26 W (pat) 96/10 – Frankfurt-Hahn) entspricht die Dienstleistungsbezeichnung „Betrieb eines Flughafens“ nicht den Erfordernissen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen im Sinne der Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV. Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Zurückweisung der angemeldeten Wortmarke „Frankfurt-Hahn“, was diese Dienstleistung anging. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:
Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, umfasst der Betrieb eines Flughafens eine Vielzahl von Einzeldienstleistungen, die in einer Markenanmeldung gesondert aufzuführen sind, damit der Schutzumfang einer Registermarke klar und eindeutig bestimmt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob die im Anhang 1 zur MarkenV in Klasse 39 aufgeführten „Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen“ – bei welchen es sich beispielsweise auch um Modellflugplätze handeln kann – ebenfalls näher zu konkretisieren sind. Jedenfalls sind diejenigen Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens angeboten werden und die von seelsorgerischen Dienstleistungen über die Reparatur von Flugzeugen (Klasse 37), die von Fluglotsen zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen (Klasse 38), die Ausbildung von Piloten und Bodenpersonal (Klasse 41) bis zu Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen (Klasse 43) reichen können, verschiedenen Klassen zuzuordnen und zur Konkretisierung des Schutzumfangs einer Marke entsprechend detailliert zu bezeichnen.