Keine Löschung ohne Gründe
Im amtlichen Beschwerdeverfahren trägt grundsätzlch jede Partei ihre eigenen Kosten. Deswegen sind die Entscheidungen von besonderem Interesse, in denen dies anders ist. So geschehen in der pjur-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 06.05.2011, Az. 28 W (pat) 52/10 – pjur), einem Löschungsverfahren. In diesem Verfahren wurden der Löschungsantragstellerin mit folgender Begründung
Da die Antragstellerin in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen Situation versucht hat, ihr Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke durchzusetzen, waren ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Indem sie Löschungsantrag gegen die angegriffene Marke gestellt und das Verfahren bis in die Beschwerdeinstanz weitergeführt hat, ohne substantiierte Löschungsgründe anführen zu können, war die Einlegung der Beschwerde nicht mit der erforderlichen prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren. Dies rechtfertigt ein Abweichen von dem Grundsatz, dass in markenrechtlichen Verfahren jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten in der Regel selbst zu tragen hat (…).
aausnahmsweise die Kosten des Verfahrens auferlegt.