Helios vs. Genios

Weil sie „sprachlich und schriftbildlich nicht ähnlich“ sind, entschied der 24. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG), dass die Wort-/Bildmarke

Helios
Az. 395212715

und die Wortmarke

Genios

im Bereich der Nizza-Klassen 11, 09 bzw. 11, 07 nicht verwechselbar ähnlich sind (BPatG, Beschl. v. 15.09.2009, Az. 24 W (pat) 92/08 – Helios/Genios).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

Da das Bildelement der Widerspruchsmarke mit der Darstellung eines Ventilators einen beschreibenden Sinngehalt vermittelt und daher auch nicht als kennzeichnungskräftig anzusehen ist, besteht keine Veranlassung bezüglich der Widerspruchsmarke von dem genannten Erfahrungssatz abzugehen. Somit stehen hier die Markenwörter „Genios“ einerseits und „Helios“ andererseits zum Vergleich.
Es ist nicht zu verkennen, dass die Zeichen in klanglicher Hinsicht eine Reihe von Übereinstimmungen aufweisen. So sind sowohl die Vokalfolge als auch die Endsilbe „-ios“ identisch. Die Silbengliederung und die Betonung sind ebenfalls vergleichbar, so dass zwar nicht unbeträchtliche Gemeinsamkeiten in für die Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr wesentlichen Kriterien vorliegen (…). Dennoch ist im vorliegenden Fall im Ergebnis eine klangliche Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn die Markenwörter unterscheiden sich in dem vom Verkehr gegenüber den übrigen Markenteilen stärker beachteten Wortanfang (…) insofern, als die angegriffene Marke mit dem gegenüber dem „H“ am Anfang der Widerspruchsmarke, das eher gehaucht wird, vergleichsweise klangstarken Konsonanten „G“ beginnt. Dieser Unterschied tritt umso markanter hervor, als bei beiden Markenwörtern die Betonung gerade auf der ersten Silbe liegt. Die Unterschiede im Klangbild sind damit deutlich zu vernehmen (…).
Auch in schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken noch hinreichend, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Davon ist hier auch dann auszugehen, wenn man angesichts des beschreibenden Charakters des Bildelements der Widerspruchsmarke entgegen dem Grundsatz, dass der Verkehr sich bei einer rein visuellen Wahrnehmung nicht ausschließlich an dem Wort orientiert, sondern auch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (…), auf Seiten der Widerspruchsmarke nur den Wortbestandteil „Helios“ in den Vergleich einbezieht. Die Unterschiede in den Anfangsbuchstaben durch die einerseits runde Form des „G“ und die andererseits kantige Form des „H“ sowie in den Buchstaben „n“ und „l“ verleihen den Markenwörtern ein hinreichend unterschiedliches optisches Erscheinungsbild. Ob der Auffassung der Widersprechenden zu folgen ist, wonach die Widerspruchsmarke auch bei einem schriftbildlichen Vergleich ausschließlich durch den Wortbestandteil geprägt werde, weil dem Verkehr aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Warensektor regelmäßig nur der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke begegne, kann daher offen bleiben.

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