Zur Ähnlichkeit von „Dienstleistungen von Chemikern“ und „chemischen Erzeugnissen“

Nach Auffassung des 24. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) sind Dienstleistungen weder den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch den durch sie geschaffenen Waren ähnlich (BPatG, Beschl. v. 25.01.2011, Az. 24 W (pat) 25/10 – EnviCat/ENVITEC). In den Entscheidungsgründen heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt:

Bei der Beurteilung einer möglichen markenrechtlichen Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen besteht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen weder den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln noch den durch sie geschaffenen Waren ähnlich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck entstehen kann, dass bestimmte gleich oder ähnlich gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen aus demselben oder zumindest aus wirtschaftlich mit einander verbundenen Unternehmen herstammen (…). Dass es
generell branchenüblich wäre, dass die selbständige gewerbliche Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens sowohl auf die Produktion chemischer Erzeugnisse als auch auf Dienstleistungen von Chemikern und Physikern sowie auf wissenschaftliche und industrielle Forschung für Dritte gerichtet wäre, hat der Senat nicht feststellen können und hat auch die Widersprechende nicht schlüssig dargetan.

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