VIKING vs. VIKING SECURITY

Weil sie „sprachlich identisch“ sind, entschied der 27. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG), dass die Wort-/Bildmarken

VIKING
Register-Nr. 1093026

und
VIKING SECURITY
Az. 307036634

im Bereich der Nizza-Klasse 25 verwechselbar ähnlich sind (BPatG, Beschl. v. 11.04.2011, Az. 27 W (pat) 538/10 – VIKING/VIKING SECURITY).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

Klanglich hält der Senat die Marken jedoch für verwechselbar. Die jüngere Marke wird nämlich von dem gemeinsamen Wortbestandteil „VIKING“ geprägt. Der glatt beschreibende weitere Wortbestandteil „SECURITY“ ist nicht schutzfähig und daher nicht geeignet, die Marke mitzuprägen und eine Prägung durch „VIKING“ zu verhindern. Das englische Wort „SECURITY“ bedeutet im Deutschen „Sicherheit“ und wird in Bezug auf die hier relevanten Waren der Klasse 25 als Hinweis auf deren Art bzw. Zweckbestimmung verstanden. So gibt es bekanntlich spezielle Sicherheitsbekleidung und auch der Sicherheit dienende Kopfbedeckungen (z. B. Helme).

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