Warenähnlichkeit zwischen „Wäscheweichspülmitteln“ und „Körperpflegemitteln“
Wäscheweichspülmittel weisen Berührungspunkte zu Körperpflegemitteln mit der Folge auf, das zwischen den Waren „Shampoos, soaps, cosmetics“ und „Wasch- und Bleichmittel, Spül- und Aufhellungsmittel für Wäsche, Wäscheweichspülmittel“ der Nizza Klasse 03 (noch) Warenähnlichkeit besteht (BPatG, Beschl. v. 22.03.2011, Az. 24 W (pat) 47/10 – SOFTLAN/SOFTLINE). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:
a) Die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auf Seiten der Widersprechenden zu berücksichtigenden Waren „Weichspüler“ bzw. „Wäscheweichspülmittel“ sind mit sämtlichen für die IR-Marke registrierten Erzeugnissen (noch) ähnlich.
Ob diese Beurteilung bezüglich „soaps“ (= Seifen) schon deshalb gilt, weil diese ebenso wie Wäscheweichspülmittel einem einheitlichen Wasch-, Putz- und Reinigungsmittelmarkt angehören (wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Januar 2004, 24 W (pat) 121/02, BlPMZ 2004, 497 – BRELAN/Rilan, dargelegt hat), kann dahingestellt bleiben. Denn bereits in seinem Beschluss vom 27. April 1999 (24 W (pat) 206/97 – Softan/SOFTLAN) ist der Senat davon ausgegangen, dass Wäscheweichspülmittel Berührungspunkte zu Körperpflegemitteln haben. Wäscheweichspülmittel dienen nicht nur zur Pflege und Erhaltung der Wäsche; vielmehr können sie den zusätzlichen Zweck erfüllen, die Oberflächenstruktur der Wäsche für das Tragen auf der Haut angenehm zu gestalten. Der Gesichtspunkt der Hautverträglichkeit ist hier ebenso wie im Bereich der Körperpflegeprodukte von Bedeutung. Somit ist vorliegend ein – wenn auch eher geringer – Grad an Ähnlichkeit von Wäscheweichspülmitteln zu „Shampoos, soaps“ und auch zu „cosmetics“ – unter letzteren Begriff fallen nicht nur dekorative, sondern auch der Körperpflege dienende Kosmetikprodukte – vorhanden.