LOFT vs. ANN TAYLOR LOFT

Nach Auffassung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Union (Gericht) sind die sich gegenüberstehenden Wortmarken

LOFT

und

ANN TAYLOR LOFT

trotz Identität einiger in Klassen 18 und 25 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Gericht, Urt. v. 17.02.2011, Rs. T-385/09 – LOFT/ANN TAYLOR LOFT)

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Im vorliegenden Fall ist die Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen in Anbetracht des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks als gering beurteilt worden. Trotz der Identität der fraglichen Waren ist festzustellen, dass im Hinblick auf das Vorliegen einer geringen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen die angesprochenen Verkehrskreise, die daran gewöhnt sind, dass ein und dasselbe Modeunternehmen von der Hauptmarke abgeleitete Untermarken verwendet, keine Verbindung zwischen den Zeichen ANN TAYLOR LOFT und LOFT herstellen werden, da die ältere Marke nicht den Bestandteil „Ann Taylor“ enthält, der, wie oben in Randnr. 37 festgestellt worden ist (siehe auch oben, Randnr. 43), der unterscheidungskräftigste Bestandteil der Anmeldemarke ist.
Im Übrigen könnte, selbst dann, wenn man annähme, dass der Bestandteil „Loft“ in der Anmeldemarke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, aus dieser selbständig kennzeichnenden Stellung nicht automatisch auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen geschlossen werden.
Die Verwechslungsgefahr kann nämlich nicht abstrakt bestimmt werden, sondern ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung festzustellen, die alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (…), insbesondere die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen, die Methoden der Vermarktung, die mehr oder weniger große Aufmerksamkeit des Publikums sowie dessen Gewohnheiten auf dem betreffenden Sektor. Die Prüfung der maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls (oben, Randnrn. 45 bis 48) ergibt jedoch prima facie nicht, dass zwischen den fraglichen Zeichen Verwechslungsgefahr besteht.“

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