MEMO vs. Memo Care

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken

MEMO

und

Memo Care
Az. 3020080251905

Foto: http://register.dpma.de

im Bereich der Klassen 29, 30, 32 bzw. 35, 36, 43, 45 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 28.09.2010, Az. 27 W (pat) 523/10 – MEMO/Memo Care)

Das BPatG bestätigte die Entscheidung der Markenstellen, die die Verwechslungsgefahr wie folgt verneint hatte:

„Es sei aber auch keine Verwechslungsgefahr gegeben, da die Unterschiede selbst bei nur flüchtiger Aufnahme oder Wiedergabe der Marken nicht unbemerkt blieben. Der angegriffenen Wort-/Bildmarke stehe eine Wortmarke gegenüber. Die Marken differierten zudem in ihren Wortbestandteilen „Memo Care“ und „Memo“. Für den zweiten Markenbestandteil der angegriffenen Marke „Care“ lasse sich in der Widerspruchsmarke keinerlei Entsprechung finden. Sowohl in phonetischer wie auch in schriftbildlicher Hinsicht wichen die beiden Marken daher in ihrem Gesamteindruck auf prägnante Weise voneinander ab. In begrifflicher Hinsicht differierten die Marken außerdem durch einen völlig verschiedenen Inhalt. Während die Widerspruchsmarke sich in Bezug zu den beanspruchten Waren des Begriffs „Memo“ im Sinn von „Merkzettel“ bediene, habe der Markentext des angegriffenen Zeichens, besonders in Verbindung mit dem bildlichen Markenbestandteil des Puzzleteils in Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Thema der Betreuung und Versorgung von Demenzkranken befassten, die Bedeutung von „Erinnerung“.“ Eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach könne zwar auch dann gegeben sein, wenn jeweils nur ein Bestandteil der Vergleichsmarken identisch oder ähnlich sei. Dies sei aber nur der Fall, wenn die übereinstimmenden Teile der Marken in diesen jeweils eine selbständig kennzeichnende Stellung besäßen. „Memo“ sei innerhalb der angegriffenen Marke kein selbständig kollisionsbegründender Bestandteil, weil ihm keine insgesamt so dominierende Bedeutung zukomme, dass darin ein markenmäßiger Schwerpunkt des Gesamtzeichens liege. Die angegriffene Marke habe den Charakter eines einheitlichen Begrif

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