Jeden Tag anders.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klassen 17, 18 und 28 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 18.03.2010, Az. 27 W (pat) 32/10 – Jeden Tag anders.).
Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine „Werbeaussage allgemeiner Art“.