Gewelltes Etwas
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist der unter dem Az. 869586 im Register der World Intellectual Property Organization (WIPO) eingetragenen 3D-Marke der Schutz zu entziehen (BPatG, Beschl. v. 15.09.2010, Az. 25 W (pat) 08/09 – Les Sarments du Médoc). Grund sei die fehlende Darstellbarkeit der Marke, § 8 Abs. 1 MarkenG. In der Entscheidung heißt es hierzu auszugsweise wie folgt wörtlich:
„Dem der Markenanmeldung zugrunde liegenden Bild kann weder die genaue Form noch die Struktur des Stäbchens entnommen werden. Das Bild zeigt lediglich ein gewelltes Etwas (Stäbchen oder ähnliches), wobei insbesondere nicht erkennbar ist, ob die Wellenform in einer Dimension auf und ab erfolgt oder etwa gewunden ist und dadurch eine weitere Dimension in der Tiefe hat.“
Anmerkung
Die angemeldete Form wird unter dem Namen „Les Sarments du Médoc“ angeboten. Auf nachfolgende Webseiten
http://www.papillotesrevillon.fr
http://www.wilk-delikatessen.de
wird verwiesen.