Storch fliegt weiter

In einem Markenverletzungsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 11.08.2010 – 3 O 5617/09) ging es u.a. um die Frage, ob folgender T-Shirt-Aufdruck

STORCH HEINAR T-Shirt

Foto: ENDSTATION RECHTS

die Markenrechte u.a. folgender Bildmarke
THOR STEINAR Bildmarke

Foto: http://register.dpma.de

verletzen würde.

Dies verneinte das Landgericht u.a. mit der Begründung, dass zwischen dem Zeichen und der Marke keine Verwechslungsgefahr bestehen würde. Auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Landgerichts vom 11.08.2010 hervor.

Anmerkung:

Das Urteil fand in der überregionalen Presse

u.a.
http://www.taz.de
http://www.spiegel.de
http://www.welt.de
http://www.sueddeutsche.de

deswegen großen Anklang, weil die Marke „Thor Steinar“ offensichtlich von vielen politisch Rechtsorientierten erworben wird und dies „Storch Heinar“ in satirischer Art und Weise bekämpft.

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