Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN …

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) fehlt der unter dem Az. 30658472.1 angemeldeten Wortmarke „Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit“ die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Folge, dass diese nicht eintragungsfähig ist (BGH, Beschl. v. 01.07.2010, Az. I ZB 35/09 – Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit). In der Begründung heißt es auszugsweise wie folgt:

„Einem Zeichen kann die Unterscheidungskraft jedoch auch fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat und kein gebräuchliches Wort ist. So sind insbesondere längere Wortfolgen, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig (…)“

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