Der im Wortelement enthaltene Slogan „MeineWahl“ ist aufgrund seiner Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig?

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke

MeineWahl

Foto: http://register.dpma.de

für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 40, nämlich

Klasse 35:
Öffentlichkeitsarbeit, Förderung und Werbung; Dienstleistungen in der Werbeagentur, Beratung im Bereich des Direktmarketing; Bereitstellung von Produktinformationen für Werbezwecke; Produktwerbung durch das Angebot von Zugaben und Produkten zur Bestellung durch Dritte; Verteilung von Werbematerialien; Geschäftsvermittlung beim Ankauf und Verkauf von Geschenken; Organisation von Messen, Ausstellungen, Veranstaltungen und anderen Aktivitäten zu kommerziellen Zwecken; Geschäftsvermittlung beim Verkauf von Energie; Geschäftsvermittlung bei Einkauf und Verkauf und Handel mit Energie-Rohmaterialien; Geschäftsführung hinsichtlich der Nutzung von elektrischer und thermischer Energie und Einrichtungen zur Energieerzeugung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 39:
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Transport und Verteilung von Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser; Transport von Gasen, flüssigen und festen Substanzen, auch durch Pipelines; Wasserversorgung (Transport), Transport und Lagerung von Abfällen; Verteilung von Energie; Information und Beratung über Transport und Verteilung von Energie, Gas, Wärme und Wasser;
Klasse 40:
Erzeugung von Energie

eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 31.05.2010, Az. 29 W (pat) 103/10 – MeineWahl).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Die angemeldete Kombinationsmarke weist in ihrer Gesamtheit keinen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Der im Wortelement enthaltene Slogan „MeineWahl“ ist aufgrund seiner Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Ohne ergänzende Zusätze ist er in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen entgegen der Ansicht der Markenstelle zumindest nicht eindeutig und regt zum Nachdenken an. Die im angemeldeten Kombinationszeichen enthaltene sloganartige Wortfolge setzt sich sprachüblich aus den der deutschen Alltagssprache entstammenden Wortelementen „Meine“ und „Wahl“ sowie dem im Bereich der elektronischen Bestellung allgemein bekannten Symbol des Warenkorbs zusammen. Aufgrund der Verbindung des Substantivs „Wahl“ mit dem Possessivpronomen „Meine“ wird die Auswahl personalisiert und auf den Leser des Zeichens bezogen. Diese Kombination ist vielfältig gebräuchlich und werbeüblich, um auszudrücken, dass die „Wahl“ Gegenstand einer subjektiven Perspektive ist. Der angesprochene Verkehr kann daher die angemeldete Wortfolge als Sachhinweis auf ein umfassendes, den individuellen Interessen gerecht werdendes Angebot von Dienstleistungen, die ihn betreffende „eigene Wahl“ deckend, auffassen. Die Begriffskombination „MeineWahl“ ist aber nicht konkret genug, um vom Verkehr ausschließlich in dieser Weise verstanden zu werden. Es ist ebenso möglich, dass er sie als schlagwortartigen Hinweis auf einen bestimmten Dienstleistungserbringer und als Mittel zur Unterscheidung von anderen Dienstleistungserbringern auffasst (…).

Anmerkung:

Meiner Meinung nach wird der Wortbestandteil „MeineWahl“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als reiner Werbeslogan und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der oben genannten Dienstleistungen wahrgenommen werden (vgl. Gerichtshof, Urt. v. 21.06.2010, Rs. C-398/08 P Rn. 45 – Vorsprung durch Technik). Insofern halte ich die Entscheidung für falsch.

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