Kein Markenschutz für Schusswaffe (3D-Marke)

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die 3D-Marke

Schusswaffe

Foto: http://register.dpma.de

für einzelne Waren der Klassen 09, 13 und 28 wegen ausschließlich waren- bzw. technisch bedingter Form (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) und fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 28.04.2010, Az. 28 W (pat) 502/09 – Schusswaffe (3D-Marke)).

Begründet wurde die Entscheidung insbesondere damit, dass der Eintragung dieser Marke vorrangig der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, also die waren-bzw. technisch bedingte Form, mit der rein produktbezogene Gestaltungsformen ausdrücklich vom Markenschutz ausgenommen würde, entgegenstehen würde. Hierbei handele es sich, so die Richter, um ein gesetzlich normiertes spezielles Freihaltebedürfnis, durch das verhindert werden solle, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräume, die der Abnehmer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen würde. Sinn dieser Regelung sei es mithin, im Spannungsfeld von zeitlich beschränktem Produktschutz und zeitlich unbegrenztem Markenschutz solche Formen und Zeichen den Mitbewerbern generell freizuhalten, bei denen die Selbständigkeit der Marke von der Ware als Kriterium der Markenfähigkeit nicht mehr gewahrt sei. Vermieden werden solle, dass technische Lösungen für Waren über das Markenrecht monopolisiert würden, besonders wenn sie zuvor den Schutz durch ein anderes Recht des gewerblichen Eigentums genossen hätten. Auch soll die Trennung zwischen dem Schutz durch eine Marke und dem durch andere Arten des geistigen Eigentums gewährten Schutz aufrechterhalten werden.

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