Barbara Becker, die Ex-Frau von Boris Becker, erringt Teilerfolg vor dem Gerichtshof

Mit Urteil vom 02.12.2008 (vgl. EuG, Urt. v. 02.12.2008, Rs. T-212/07 – BECKER/Barbara Becker) hatte das Gericht erster Instanz der europäischen Gemeinschaften (EuG) entschieden, dass die Wortmarken „BECKER“ und „Barbara Becker“ bei Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren der Klasse 9 in ihrer Gesamtheit und ihres Vergleichs in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht als ähnlich anzusehen seien. Diese Entscheidung hob die 4. Kammer des Gerichtshofes nun mit der Begründung auf, dass das EuG dadurch einen Rechtsfehler begangen hätte, dass es seine Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit auf der Rechtsprechung entnommene allgemeine Erwägungen gestützt habe, ohne alle relevanten Faktoren des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, womit es das Gebot verkannt habe, dass die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls und auf der Grundlage des durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks umfassend zu beurteilen sei, und verwies die Sache an das EuG zurück (Gerichtshof, Urt. v. 24.06.2010, Rs. C‑51/09 P – Becker/Barbara Becker). Ob die Marken „BECKER“ und „Barbara Becker“ verwechselbar ähnlich sind oder nicht, muss nun das EuG erneut entscheiden.

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