Die Wortmarke „Maxitrol“ (Az. 30304514) wurde bösgläubig angemeldet und ist deswegen zu löschen
Dies entschied der 25. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschl. v. 29.04.2010, Az. 25 W (pat) 151/09 – Maxitrol). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:
„Die Markeninhaberin hat die angegriffene Marke 30304514 „Maxitrol“ bösgläubig angemeldet (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG), so dass auf die Beschwerde der Antragstellerin der angefochtene Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und aufgrund des Löschungsantrags der Antragstellerin die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war (§§ 50 Abs. 1, 54 MarkenG).
1. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt der Anmelder eines Zeichens, der weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, bei der Anmeldung bösgläubig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheinen lassen. Derartige Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen anmeldet (…). Mithin kann eine Markenanmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht kommt, und wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können (…). Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.“
Anmerkung:
Die Entscheidung zeigt, dass mancher Markenanmelder eine Marke nur deswegen anmeldet, um damit etwas zu tun, was dem Markenrecht „fremd“ ist. Gegen solche Marken kann mit einem Löschungsantrag vorgegangen werden.