Zum Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 7 MarkenG (Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung)

In § 19 Abs. 7 MarkenG heißt es wie folgt:

„(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.“

Hierzu führt das LG Mannheim im Beschluß vom 02.02.2010 (LG Mannheim, Beschl. v. 02.02.2010, Az. 2 O 102/09) folgendes aus:

„Eine auf Erfüllung des Verfügungsanspruchs gerichtete einstweilige Verfügung kommt ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das sogenannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hat der Gesetzgeber für den hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruch in § 19 Abs. 7 MarkenG einer speziellen Regelung unterzogen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt sich vorliegend aus den Artikeln 14, 97 ff. GMV und § 125b Nr. 2 MarkenG. Nach § 19 Abs. 7 MarkenG kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nur in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt an einer offensichtlichen Rechtsverletzung.

Das Erfordernis der offensichtlichen Rechtsverletzung bezweckt es, die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Die Durchsetzung der – irreversiblen – Erfüllung von Auskunftsansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung kann nur in Betracht kommen, wenn das entscheidende Gericht praktisch ausschließen kann, dass eine übergeordnete Instanz zu einem anderen Ergebnis gelangt (…). Dies gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise abweichenden Beurteilung der Rechtslage (…), sondern gleichermaßen für verbleibende Ungewissheiten im Rahmen der Tatsachenfeststellung. Sowohl unter dem Aspekt der rechtlichen, als auch der tatsächlichen Beurteilung des Streitstoffs gilt es, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung nur zu treffen, wenn eine Fehlbeurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Offensichtlich ist die Rechtsverletzung dann, wenn sie so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Antragsgegners kaum möglich ist (…). Das trifft nur zu, wenn sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Zweifelsfragen nicht aufkommen können (…).“

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