Heckler & Koch GmbH nimmt die Anmeldung einer 3D-Marke in der Form eines Sturmgewehrs gegenüber dem HABM offensichtlich mangels Erfolgsaussichten zurück
Wie der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) vom 12.01.2010 (HABM, Entscheidung vom 12.01.2010, RS. R-772/2009-1 – Sturmgewehr [3D-Marke]) zu entnehmen ist, hat die Heckler & Koch GmbH, ein bekannter Anbieter von (militärischen) Schusswaffen, die Anmeldung nachfolgender 3D-Marke
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offensichtlich mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen.
In der Entscheidung heißt es wie folgt:
3. Durch Entscheidung vom 26. Juni 2009 (im Folgenden die „angefochtene Entscheidung“) wies der Prüfer die Anmeldung für alle Waren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV (jetzt Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, 24.3.2009, S. 1, kodifizierte Fassung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke) zurück.
4. Die Anmelderin erhob hiergegen am 13. Juli 2009 Beschwerde und begründete sie am 8. Oktober 2009.
5. Am 19. November 2009 übersandte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern der Anmelderin eine Mitteilung des Berichterstatters, in der die Beschwerdekammer darauf hinwies, dass die Anmeldung ausschließlich aus Bestandteilen bestünde, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien, weshalb die Anmeldung schon wegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz ii GMV zurückgewiesen werden müsse.
6. In Antwort hierauf, nämlich mit Schreiben vom 14. Dezember 2009, erklärte die Anmelderin, dass sie die Anmeldung zurücknehme.