Auf einem Befestigungsflansch angebrachtes Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse (3D-Marke)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die 3D-Mmarke
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für einzelne Waren der Klassen 07, 09 und 11 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht und für einzelne Waren der Klassen 09 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 74/08 – Auf einem Befestigungsflansch angebrachtes Pumpen- bzw. Elektromotorengehäuse (3D-Marke)).