BEAT-CLUB vs. BEAT CLUB KULT-INITIATIVE

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken

BEAT-CLUB

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und

BEAT CLUB KULT-INITIATIVE

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betreffend einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 41 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 09.02.2010, Az. 27 W (pat) 137/09 – BEAT-CLUB/BEAT CLUB KULT-INITIATIVE).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„d) Zwischen den Marken besteht jedoch eine assoziative Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen.
Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass die Verbraucher, die die Unterschiede der Marken wahrnehmen und sie deshalb nicht unmittelbar verwechseln, aufgrund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass haben, die jüngere Marke irrtümlich der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder aufgrund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern schließen.
Die Übereinstimmungen der Zeichen in den Bestandteilen „BEAT CLUB“ bewirkt, dass die Verbraucher die Marken irrtümlich ein und demselben Herstellungsbetrieb zuordnen oder auf sonstige Verbindungen zwischen den Herstellern und Anbietern schließen werden, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung (…). Dafür spricht insbesondere, dass beide Marken nicht nur in ihren Farben rot, blau und weiß, sondern auch in ihren gestalterischen Grundelementen übereinstimmen, weil die Rundung der Buchstaben des Wortes „BEAT CLUB“ den Kreis der Widerspruchsmarke aufnehmen und beide Marken in ihrem Zentrum einen Balken enthalten; hinzu kommt, dass die Gestaltung der Buchstaben des Wortes „BEAT CLUB“ eine Reminiszenz an die 1960er und 1970er Jahre hervorrufen.
Gegen die Annahme einer assoziativen Verwechslungsgefahr spricht auch nicht der nur in der jüngeren Marke vorhandene Bestandteil „KULT-INITIATIVE“. Dieser Wortbestandteil ist bereits von seiner Schriftgröße her deutlich kleiner gestaltet als die Wortbestandteile „BEAT CLUB“, die wiederum wegen ihrer dominanten Schriftgröße und ihrer übereinstimmenden Farbgestaltung in blau wie eine Einheit wirken. Aufgrund der unterschiedlichen Schriftgröße und vom Bedeutungsinhalt her verbinden sich die Bestandteile „BEAT CLUB“ und „KULT-INITIATIVE“ – entgegen der Auffassung der Markenstelle – nicht zu einem einheitlichen Gesamtbegriff; für diese Annahme fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere auch Belege.
Damit ist eine Verwechslungsgefahr gegeben, weil das Publikum durch gedankliche Verbindung die angegriffene Marke aufgrund der Übereinstimmung in einem wesensgleichen Bestandteil dem Inhaber der Widerspruchsmarke zuordnet.“

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