Ambiente Trendlife
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke
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für einzelne Waren der Klassen 20 und 24 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 03.02.2010, Az. 26 W (pat) 57/09 – Ambiente Trendlife).