Terrado

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

Terrado

für einzelne Waren der Klassen 06, 19 und 22 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 33 W (pat) 95/08 – Terrado).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Denn selbst bei erhöht angesetztem Fremdsprachenverständnis des Verkehrs, insbesondere bei Betonung der Fachverkehrskreise (…) kann nicht davon ausgegangen werden, dass „terrado“ als Merkmalsangabe verständlich ist und daher zur freien beschreibenden Verwendung in Deutschland benötigt wird. Zum einen hat sich Spanisch nicht als Fachsprache auf dem Gebiet der Sonnenschutzsysteme etabliert. Die Anbringung solcher Systeme an Immobilien lässt zudem eher eine Orientierung an inländischen Verhältnissen und damit eine Kenntnis des Fachverkehrs an deutschen, evtl. auch an englischen Fachbegriffen erwarten, auch wenn der Export oder Import von oder aus Spanien keineswegs ausgeschlossen, angesichts unterschiedlicher Witterungsverhältnisse aber wohl auch nicht überschätzt werden darf. Zum anderen handelt es sich bei Dachterrassen und Flachdächern nicht um besonders wesentliche Merkmale der Waren selbst (insoweit offenbar auch differenzierend Ströbele/Hacker, …). Ihre Benennung stellt also keine „eigentliche“ Warenangabe dar, wie dies etwa bei Angaben über Art, Material oder Konstruktion des Sonnenschutzes der Fall wäre. Hinzu kommt die vergleichsweise geringe Bedeutung des Worts „terrado“ selbst innerhalb der spanischen Sprache. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen echten Fachbegriff handelt, den zumindest beachtliche Teile des inländischen Fachverkehrs kennen könnten oder auf den sie zur freien beschreibenden Verwendung, wenigstens beim Ex- oder Import angewiesen wären. Vielmehr erscheint eine beschreibende isolierte Verwendung des Wortes „terrado“, z. B. auf der Verpackung eines exportierten oder importierten Sonnenschutzsystems kaum denkbar, ein Freihaltungsbedürfnis damit nur theoretisch. Damit kann ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden.“

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