VITAPAN vs. panVital

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken

VITAPAN

und

panVital

betreffend Waren der Klassen 5 und 10 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 03.12.2009, Az. 30 W (pat) 67/08 – VITAPAN/panVital).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„In ihren Wortbestandteilen „panVital“ und „VITAPAN“ unterscheiden sich die beiden Vergleichsmarken aufgrund der unterschiedlichen Reihenfolge der Wortbestandteile „Pan“ und „Vita(l)“ und damit durch ihre – in der Regel stärker beachteten – Wortanfänge so deutlich, dass eine klangliche Verwechslungsgefahr ausscheidet.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden liegt auch kein Fall der sog. anagrammatischen Klangrotation vor, in dem bei der bloßen Umstellung von Markenteilen Verwechslungsgefahr bejaht wird, da hier die Möglichkeit besteht, dass der Verkehr sich bei flüchtiger Wahrnehmung zwar die einzelnen Elemente der beiden Markenwörter merkt, sich jedoch, wenn der erste Eindruck verblasst ist, nicht mehr an die genaue Reihenfolge erinnern kann und deshalb versucht, in einem aus entsprechenden Teilen gebildeten, diese aber in anderer Reihenfolge enthaltenden Wort die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (…).“

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