Au Backe!

Im heute erschienenen Markenblatt Nr. 04, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf

Zahn-to-go

Die Marke schützt unter anderem folgende Dienstleistungen: „Dienstleistungen eines Zahntechnikers“ (Klasse 40) und „Dienstleistungen eines Zahnarztes“ (Klasse 44).

Anmerkung:

Da kann man nur sagen: Au Backe!

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