MICROPILOT

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

MICROPILOT

für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig, allerdings bestehen Anhaltspunkte für eine Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG), so dass der Vorgang an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zurückverwiesen wurde (BPatG, Beschl. v. 14.12.2009, Az. 30 W (pat) 66/09 – MICROPILOT).

Anmerkung:

In diesem Verfahren hatte sich der Markenanmelder erst im Beschwerdeverfahren (hilfsweise) auf die Verkehrsdurchsetzung berufen. Wie die Entscheidung zeigt, ist dieser Vortrag vom BPatG zu würdigen und, wie vorliegend, die Sache dann an das DPMA zurückzuverweisen, wenn der entsprechende Vortrag nachvollziehbar ist.

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