Akteneinsicht

in seiner Entscheidung vom 03.12.2009 (BPatG, Beschl. v. 03.12.2009, Az. 25 W (pat) 203/09 – KINDERNOTHILFE) beschäftigte sich der 25. Senat mit der Frage, wann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten angemeldeter Marken besteht. Hierzu führte der Senat folgendes aus:

„Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten angemeldeter Marken ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann, wobei nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche Interessen genügen können (…).

Share