Käse in Blütenform III – Zur bösgläubigen Anmeldung einer 3D-Marke

Nach dem Inhalt einer Eilunterrichtung des 28. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) setze eine bösgläubige Anmeldung zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht werde, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich sei, anderenfalls könne eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten (BPatG, Beschl. v. 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 213/07 – Käse in Blütenform III). Übereinstimmungen in funktionsbedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken könnten eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen.

Anmerkung:

Die Entscheidung wird in Kürze veröffentlicht werden.

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