Haftung des Admin-C nur bei der Verletzung „proaktiver Prüfungspflichten“ in Bezug auf „sich aufdrängende oder offenkundige Rechtsverletzungen“

Nach Auffassung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.9.2009, Az. 2 U 16/09) sei der Domainhandel ein legitimer Geschäftsgegenstand. Selbst die Registrierung einer Vielzahl von Domains, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, sei unbedenklich, ja durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt. Vor diesem Hintergrund seien „proaktive Prüfungspflichten“ des (deutschen) Admin-C, der für eine ausländische Firma als solcher agiert, die eine ganze Reihe von Domains registriert hat, zwar nicht ganz zu verneinen, eine Haftung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn eine „proaktive Prüfungspflichtverletzung in Bezug auf sich aufdrängende oder offenkundige Rechtsverletzungen“ vorliegen würde. Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, die beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 150/09 geführt wird.

Anmerkung:

Sie hierzu auch: BGH, Urt. v. 19.02.2009, Az. I ZR 135/06 – ahd.de.

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