Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) unterliegt erneut gegen die Ferrero Deutschland GmbH
Das online Portal faz.net berichtet darüber, dass die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) mit mehreren Löschungsanträgen gegen Ferrero-Marken, die die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika zum Gegenstand hatten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unterlegen ist. Dies geht auch aus der aktuellen Pressemitteilung Nr. 232/2009 des BGH hervor.
Anmerkung:
Der unter anderem für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hatte bereits 2006 über die Rechtsbeständigkeit der für die FIFA eingetragenen Marken „FUSSBALL WM 2006“ (BGH, Beschl. v. 27.04.2006, Az. I ZB 96/05 – FUSSBALL WM 2006) und „WM 2006“ (BGH, Beschl. v. 27.04.2006, Az. I ZB 97/05 – WM 2006) zu entscheiden. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Mitte 2002 bzw. Anfang 2003 für über 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden. Das DPMA hatte den Löschungsanträgen stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der FIFA hatte das Bundespatentgericht (BPatG) die Löschung nur für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestätigt. Dagegen hatten in beiden Verfahren sowohl die FIFA als auch der Süßwarenhersteller Ferrero (als Löschungsanstragstellerin) Rechtsbeschwerde eingelegt. Damit stand die Entscheidung des BPatG in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung durch den BGH.
Dieser entschied dann, dass die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftiger Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 zu löschen sei. Anders sei dies bei der Marke „WM 2006“. Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ könne bei „WM 2006“ nicht (grundsätzlich) angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe und ein solches Verkehrsverständnis bereits im Zeitpunkt der Eintragung Anfang 2003 bestanden habe. „WM 2006“ sei eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe lege. Der BGH entschied, dass das BPatG hätte differenzieren müssen und verwies die Sache an das BPatG zurück.