Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 29.10.2008, Az. 28 W (pat) 85/06 – Viroactiv

In dieser Entscheidung ging es u. a. um die Voraussetzungen an den Nachweis einer Markenumschreibung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers habe keinen Erfolg, weil der Antragsteller den Übergang der Rechte an der Marke „Viroactiv“ auf ihn nicht nach den Vorgaben der §§ 27 Abs. 3, 65 MarkenG i. V. m. § 28 Abs. 3 und 7 Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) nachgewiesen habe.

Gemäß § 27 Abs. 3 MarkenG sei auf Antrag eines Beteiligten der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts in das Register einzutragen, wenn ein solcher Rechtsübergang dem Patentamt „nachgewiesen wird“. Nach ständiger Rechtsprechung seien als ein solcher Nachweis die Bewilligung des betroffenen Eingetragenen in „beweisender Form“ und ein Antrag des Rechtsnachfolgers ausreichend, aber auch erforderlich. Dem Wesen des Registerverfahrens entspreche es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu ziehen. Das gelte auch mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die beim Patentamt mit der Prüfung von Umschreibungsanträgen befassten Beamten weder richterliche Unabhängigkeit besitzen würden noch die Befähigung zum Richteramt besitzen müssten. Daher werde – einerseits – für die Begründung eines Umschreibungsantrages kein voller Nachweis im zivilrechtlichen Sinne für die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Übertragung der Marke auf den Antragsteller verlangt, sondern es genüge die Vorlage der in § 28 Abs. 3 DPMAV genannten Urkunden und Anträge oder ein vergleichbarer Nachweis „auf sonstige Weise“ gemäß § 28 Abs. 7 DPMAV. Andererseits könne das Patentamt dann, wenn sich begründete Zweifel an dem behaupteten Rechtsübergang ergeben, gemäß § 28 Abs. 6 DPMAV weitere Nachweise verlangen und den Umschreibungsantrag im Ergebnis zurückweisen, wenn der Antragsteller die Bedenken des Patentamts nicht ausräume.  So verhalte es sich hier.

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