Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 18.09.2008, Az. 27 W (pat) 88/08 und Az. 27 W (pat) 89/08 – Kölsche Jung

Leitsatz
  1. Das BPatG hat die Löschungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) betreffend die Wortmarke „Kölsche Jung“ aufgehoben, soweit hierin die Löschung der Marke für die Waren „Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten“ (Klasse 24) und „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schals, Scherpen und Stolen“ (Klasse 25) angeordnet worden ist. Hingegen bestätigte es die Löschung, soweit hierin die Löschung der Marke für die Waren „Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“ (Klasse 21) angeordnet worden ist.
  2. Unter die beanspruchten Waren „Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“ fallen auch die insbesondere im Souvenirhandel verbreiteten figurativen Darstellungen bekannter Persönlichkeiten, wobei es in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob es sich hierbei um historische oder nur fiktive Personen handelt. Für die Versagung der Schutzfähigkeit reicht es aus, wenn eine einzige Ware unter den im Warenverzeichnis genannten Oberbegriff fällt.
  3. Zwar handelt es sich bei dem Begriff „Kölsche Jung“ um eine weithin bekannte Bezeichnung für eine in Köln geborene Person männlichen Geschlechts. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich bei einer solchen, sich unmittelbar nur auf (bestimmte) Personen beziehenden Angabe, sofern sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, gleichzeitig um eine geografische Herkunftsangabe handelt.

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Beschwerde habe in der Sache weitgehend Erfolg. Während die Markenabteilung zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 21 angeordnet habe, liege ein Grund zur Löschung der angegriffenen Marke wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Waren der Klassen 24 und 25 nicht vor, da sich nicht feststellen lasse, dass die angegriffene Marke zum Zeitpunkt ihrer Eintragung mangels Unterscheidungskraft für diese Waren nicht schutzfähig gewesen war und die Schutzunfähigkeit bis heute fortbestehe.

Im Ansatz zutreffend sei die Ansicht, dass die Wortfolge „Kölsche Jung“ nicht nur im (Groß-) Kölner Raum, sondern insbesondere infolge ihrer medialen Verbreitung auch im gesamten Inland als Bezeichnung für eine in Köln geborene (wenn auch entgegen der Auffassung der Markenabteilung nicht zwingend auch in Köln aufgewachsene und noch ansässige) Person männlichen Geschlechts bekannt und damit den von den hiermit gekennzeichneten Waren angesprochenen Verkehrskreisen ohne Mühe verständlich sei.

In dieser Bedeutung sei die angegriffene Marke allerdings lediglich für Waren der Klasse 21 mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht schutzfähig, während sich dies für die ebenfalls beanspruchten Waren der Klassen 24 und 25 nicht feststellen lässt.

Unter die beanspruchten Waren „Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten“ fielen nämlich auch die insbesondere im Souvenirhandel verbreiteten figurativen Darstellungen bekannter Persönlichkeiten, wobei es in diesem Zusammenhang keine Rolle spiele, ob es sich hierbei um historische oder nur fiktive Personen handele. Da es für die Versagung der Schutzfähigkeit ausreicht, wenn eine einzige Ware unter den im Warenverzeichnis genannten Oberbegriff falle, habe die Markenabteilung daher zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 21 angeordnet, so dass die Beschwerde insoweit ohne Erfolg bleiben müsse.

Anders sei der Sachverhalt jedoch für die von der Löschungsanordnung der Markenabteilung ebenfalls betroffenen Waren der Klassen 24 und 25.

Davon, dass bei der Wortfolge „Kölsche Jung“ trotz des hiermit verbundenen assoziativen Anklangs an die Stadt Köln eine diese Waren beschreibende Sachangabe im Vordergrund stehe, sie insbesondere als Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren in Betracht komme, sei die Markenabteilung zutreffend nicht ausgegangen. Zwar handele es sich bei dem Begriff „Kölsche Jung“ um eine weithin bekannte Bezeichnung für eine in Köln geborene Person männlichen Geschlechts. Dies bedeute aber nicht, dass es sich bei einer solchen, sich unmittelbar nur auf (bestimmte) Personen beziehenden Angabe, sofern sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werde, gleichzeitig um eine geografische Herkunftsangabe handele. Ein solches Verständnis des sich auf (aus der Stadt Köln stammende) Personen beschränkenden Begriffs erschließe sich dem Verkehr vielmehr erst aufgrund einer analysierenden Betrachtung. Denn bei der in Rede stehenden Bezeichnung einer in Köln geborenen männlichen Person handele es sich nicht um ein allseits als Synonym für die Stadt Köln stehendes Wahrzeichen, wie es etwa bei der bildlichen Abbildung des Kölner Doms der Fall sei, dessen Abbildung mit der unmittelbaren Benennung der Stadt Köln gleichgesetzt zu werden pflege. Die Vorstellung, dass mit dieser bloßen Bezeichnung einer in Köln geborenen männlichen Person „in Wahrheit“ nur auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus der Stadt Köln hingewiesen werden solle, könne sich bei den angesprochenen Verbrauchern daher erst aufgrund mehrerer assoziierender Gedankenschritte einstellen; da der Verkehr aber nach ständiger Rechtsprechung zu solchen analysierenden Betrachtungen gerade nicht neige, könne die bloße Möglichkeit, dass sich eine solche Vorstellung aufgrund assoziierender Gedankenschritte einstellen möge, dem Schutz der hier zu beurteilenden Marke nicht entgegenstehen. Damit scheide aber ein Grund, die angegriffene Marke als die gekennzeichneten Waren unmittelbar beschreibende Angabe nach §§ 54, 50 Abs. 1 i V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu löschen, von vornherein aus.

Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die Wortfolge „Kölsche Jung“ von den angesprochenen Verkehrskreisen selbst dann, wenn sie ihr als Kennzeichnung an Waren der Klassen 24 und 25 begegnen, nur als solche und damit nicht als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen verstanden wird; insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine allgemeine, sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beziehende Werbeaussage allgemeiner Art handele, nicht erkennbar.

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