Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 02.07.2008, Az.26 W (pat) 54/07 – out of office

Leitsatz
  1. Die Wortmarke „out of office“ ist betreffend Dienstleistungen der Klasse 39 und 41 eintragungsfähig.
  2. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger inländischer Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, der mindestens über mittlere Kenntnisse der englischen Sprache verfüge, wird den grammatikalischen und begrifflichen Unterschied zwischen „out of office“ (= aus dem Amt ausgeschieden) und „out of the office“ (= „außerhalb des Büros“) durchaus erkennen und die angemeldete Marke nicht als bloßes Schreibversehen werten.

Aus den Entscheidungsgründen

Die englischsprachige Bezeichnung „out of office“ habe nicht die allgemeine Bedeutung „außerhalb des Büros“, sondern bringe als feststehende englischsprachige Redewendung allein zum Ausdruck, dass eine Person nicht (mehr) im Amt sei, also aus dem Amt ausgeschieden bzw. aus ihm entlassen worden ist. In dieser allein maßgeblichen Bedeutung bezeichne die angemeldete Marke nach Überzeugung des Senats weder die Art oder Beschaffenheit der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen noch deren Bestimmung oder den Angebots- oder Erbringungsort. Demzufolge bestehe kein Freihaltebedürfnis.

Auch sei die Marke unterscheidungskräftig. Wie bereits zuvor zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeführt worden sei, stelle die angemeldete Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen in ihrer allein maßgeblichen Bedeutung „nicht mehr im Amt“ keine glatt beschreibende Sachangabe dar. Es handele sich bei ihr aber auch nicht um eine nur geringfügige und daher im Verkehr unbemerkt bleibende, z. B. als Druck- oder Hörfehler einzustufende, Abwandlung der beschreibenden Angabe „out of the office“; denn auch ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger inländischer Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, der mindestens über mittlere Kenntnisse der englischen Sprache verfüge, werde den grammatikalischen und begrifflichen Unterschied zwischen „out of office“ und „out of the office“ durchaus erkennen und die angemeldete Marke nicht als bloßes Schreibversehen werten. Bei dieser Sachlage komme der angemeldeten Marke für die gemäß dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen noch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu. Die Nähe der angemeldeten Marke zu der beschreibenden Angabe „out of the office“ begrenzt jedoch zugleich den Schutzumfang der Marke auf seine eintragungsbegründende Eigenprägung.

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