Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): Änderung der Markenverordnung (MarkenV) zum 01.11.2008

Mit einer aktuellen Mitteilung informiert das Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) darüber, dass die Markenverordnung (MarkenV) vom 11.05.2004 (BGBl. I S. 872) durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 01.11.2008 geändert wurde.

Auf folgende Änderungen weist das Amt hin:

  1. Bei der Anmeldung nationaler Marken beim DPMA sind folgende Änderungen zu beachten: Die einzureichenden Wiedergaben einer Marke reduzieren sich von vier auf zwei Exemplare (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 MarkenV). Ferner wird eine Mindestgröße der Markenwiedergabe von mindestens 8 x 8 cm eingeführt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 MarkenV). Die Anforderungen an Datenträger und Grafikformate wurden an aktuelle technische Entwicklungen angepasst (§§ 8 Abs. 5 und 11 Abs. 5 Nr. 1 MarkenV). Ferner wurde klargestellt, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV freigestellten mehrfachen Ansichten bei 3-D Marken auf einem Blatt einzureichen sind. Die Schriftgröße wird auf 11 Punkt und des Zeilenabstandes auf 1,5 für Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse festgelegt (§ 20 Abs. 4 MarkenV). Die nach § 23 MarkenV zu veröffentlichenden Angaben im Falle von Zurückweisung, Rücknahme und Rücknahmefiktion wurden ergänzt.
  2. Zur Erleichterung der Bearbeitung der Verfahren der internationalen Registrierung wird in den §§ 43 bis 45 MarkenV vorgeschrieben, dass die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) bereitgestellten Formblätter nicht nur für Anträge auf internationale Registrierung, sondern auch für die weiteren Verfahrensschritte verwendet werden müssen. Zudem entfallen die bisherigen Absätze 2 der oben genannten Paragrafen, da das DPMA auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen seit 01.09.2008 in sämtlichen Verfahren nach dem MMA bzw. dem PMMA entweder Französisch oder Englisch als Verfahrenssprache akzeptiert.
  3. Parallel zur Neufassung der Vorschriften über das Verfahren vor dem DPMA zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in den §§ 130 bis 133 MarkenG durch Art. 4 Abs. 1 Buchstaben d und e des Gesetzes vom 07.07.2008 zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. I S. 1191) wurden die Durchführungsbestimmungen der §§ 47 bis 54 MarkenV angepasst und weitere Formblätter zur Verfügung gestellt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen: Für den Antrag nach § 47 MarkenV soll ein obligatorisches Formblatt mit Angaben zur Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung und zur Spezifikation verwendet werden (Formblatt W 7007). Es wurde ein Mindestkatalog der Daten für die Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt erstellt (§ 48 MarkenV). Es wurden Formblättern für den nationalen Einspruch vor dem DPMA (§ 49 MarkenV, Formblatt W 7010) und für die Einleitung des europäischen Einspruchsverfahrens bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Schutzanträge aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern (§§ 50, 51 MarkenV, Formblatt W 7011) eingeführt.
  4. Die Änderungen zur Ergänzung des Inhalts des Markenregisters und der Veröffentlichung im Markenblatt nach § 25 Nr. 4 und 6 i. V. m. § 28 Abs. 1 MarkenV um Wort- und Bildmarken und den Text der Markenbeschreibung werden erst zum 01.07.2009 in Kraft treten.
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