Art. 9sexies PMMA

In einem aktuellen Hinweis informiert das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) darüber, dass ab 01.09.2008 Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken in Kraft treten bzw. jetzt getreten sind. Demzufolge wird die Sicherungsklausel in Art. 9sexies des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA) zum 01.09.2008 aufgehoben.

Das hat zur Folge, dass zwischen Vertragsparteien des Madrider Systems, die sowohl dem Madrider Markenabkommen (MMA) als auch dem PMMA angehören, künftig das PMMA maßgebend ist.

Damit wird das MMA nur noch angewendet, wenn die benannte Vertragspartei ausschließlich dem MMA angehört. Das trifft z.Z. nur auf die folgenden Staaten zu:

  • Algerien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ägypten
  • Kasachstan
  • Liberia
  • Sudan
  • Tadschikistan

Im Einzelnen hat dies folgende Auswirkungen:

  • Internationale Markenanmeldungen, bei denen kein reines MMA-Land benannt ist, können auf Grundlage einer eingetragenen oder einer angemeldeten Marke registriert werden. Für solche Anträge ist das amtliche Formblatt MM2 zu verwenden. Die amtlichen Formblätter MM1 und MM3 sind dagegen nur dann vorgeschrieben, wenn ausschließlich (MM1) oder auch (MM3) ein Land des MMA benannt wird.
  • Hinsichtlich der internationalen Gebühren werden für die Länder, die beiden Verträgen angehören, lediglich Grund- und Ergänzungsgebühren (ggf. Zusatzgebühren) erhoben, jedoch keine individuellen Gebühren (Art. 9sexies (1) (b) PMMA). Die Ergänzungs- und Zusatzgebühren erhöhen sich ab 01.09.2008 von 73,00 CHF auf 100,00 CHF.
  • Internationale Gesuche können beim DPMA sowohl unter dem MMA als auch dem PMMA in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden.

Bei internationalen Marken, die vor dem 01.09.2008 angemeldet wurden und bei denen Französisch die zwingend vorgeschriebene Verfahrenssprache ist, wird Englisch allerdings erst dann verwendet werden können, wenn eine nachträgliche Benennung (Antrag MM4) für diese internationale Registrierung in das internationale Register eingetragen worden ist. Solange dies nicht der Fall ist, muss sämtlicher Schriftverkehr mit dem Internationalen Büro der WIPO weiterhin in Französisch geführt werden.

Falls der Antrag auf internationale Registrierung auf eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke gestützt wird, wird dringend empfohlen, den Antrag erst nach Bekanntwerden des Aktenzeichens der Basismarke (z.B. Erhalt der Empfangsbescheinigung) einzureichen, da ansonsten eine Bearbeitung des internationalen Gesuchs durch das DPMA nicht möglich ist. Deshalb ist es zweckmäßig, die Basismarke elektronisch beim DPMA anzumelden, da der Anmelder deren Aktenzeichen sofort erhält (Informationen unter http://www.dpma.de – Internet-Dienste – DPMAdirekt). Durch den möglichen späteren Anmeldetag der internationalen Registrierung entstehen grundsätzlich keine rechtlichen Nachteile, da i. d. R. die Priorität der deutschen (Basis-)Anmeldung beansprucht werden kann. Allerdings besteht bei Gesuchen aufgrund einer Anmeldung das Risiko, den Schutz der internationalen Registrierung zu verlieren, wenn die Basismarke nicht oder nur teilweise eingetragen wird.

Bei der Prüfung von internationalen Marken mit ausländischer Basismarke, die den Schutz auf Deutschland ausgedehnt haben, ergeben sich durch die Aufhebung der Sicherungsklausel keine Änderungen. Die Schutzrechtsprüfung einer international registrierten Marke, bei der Deutschland unter dem PMMA benannt wurde, unterscheidet sich nicht von der Prüfung einer international registrierten Marke, die ihren Schutz unter dem MMA auf Deutschland erstreckt hat. Die Frist zur Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung beträgt weiterhin 12 Monate.

Quelle: http://www.dpma.de

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