Allerlei Gauklerei

Dem Inhaber der Wort-/Bildmarke

Registernummer: 2059732
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steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Nutzer des Wortzeichens „Berliner Gauklerfest“ zu, so das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (KG Berlin, Urt. v. 15.02.2013, Az. 5 U 109/12 – Berliner Gauklerfest/Berliner Gauklerfest). In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Wird aber – wie hier – in einem Zeichen aus einer vorbestehenden Wort-Bild-Marke allein der für sich genommen (originär) schutzunfähige Wortbestandteil, sei es auch unverändert, übernommen, kann das aus Rechtsgründen nicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führen, weil und soweit nämlich dem Wortbestandteil für sich genommen wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs.2 Nr. 1 und 2 MarkenG jeglicher Markenschutz zu versagen wäre (…).

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Thomas Felchner

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