Höhere Entwicklungsform eines Tennisschlägers

Es liest sich manchmal wie „ein Märchen aus einer Nacht“, wenn das Bundespatengericht (BPatG) eine Warenbeschreibung begründet. So unter anderem in der evolution-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 09.10.2012, Az. 33 W (pat) 531/10 – evolution), in der es wie folgt heißt:

„Wird das Wort „evolution“ auf Sportartikel bezogen, dann wird es von den angesprochenen Verkehrskreisen (zu denen alle sportinteressierten Endverbraucher und die Inhaber von Sportgeschäften gehören) dahin verstanden, dass diese Artikel aus einer langen, fortlaufenden Entwicklung hervorgegangen sind, dass sie immer wieder den Erfordernissen des Lebens angepasst worden sind, sich im „survival of the fittest“ bewährt haben und sich als „höhere Entwicklungsform“ auf dem neuesten Stand befinden. Damit wird aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein Merkmal der Waren beschrieben.“

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