Mindestmaß an intellektuellen Aufwand

Den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beschwerdegegnerin zu 1.) schmetterte der 27. Senat des Bundespatentgericht u.a. mit der Begründung

„Wie sich bei Lektüre des Beschlusses dem Leser schon bei einem Mindestmaß an intellektuellen Aufwand ohne Mühe erschließt, ist der beanstandete Satz auf Seite 4 des Beschlusses erkennbar zutreffend.“

ab (BPatG, Beschl. v. 28.10.2010, Az. 27 W (pat) 211/09). Das hat gesessen!




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