28. Senat bejaht die Neutralisierung

Der 28. Senat des Bundespatentgerichts scheint sich der Neutralisierungslehre des Gerichtshofs anzuschließen. So heißt es in der Baader-Goldex/GOLDAX-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 22.09.2011, Az. 28 W (pat) 27/11 – Baader-Goldex/Goldax) auszugsweise wie folgt:

„Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH …), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (…). Hierbei sind ihre Übereinstimmungen oder Abweichungen im Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH …). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH …), kann aber im Einzelfall auf der Grundlage der Wechselwirkungstheorie ausreichen (vgl. EuGH …), sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH …).“




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