Verkennung grundlegender markenrechtlicher Grundsätze

Die Wortmarke

„Bulli“

ist kein nachgewiesener Gattungsbegriff betreffend die Waren

„Motorgetriebene Radfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, und deren Teile und Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten), Motoren für motorgetriebene Radfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h; Modellautos als Nachbildung der Kraftfahrzeuge Volkswagen Transporter, Volkswagen Bus, Volkswagen Multivan; Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Katalog-versandhandels- und Versandhandelsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und/oder Kraftfahrzeugzubehör; Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Radfahrzeugen, von Motoren für motorgetriebene Radfahrzeuge und deren jeweiligen Teilen, einschließlich Reparatur von Radfahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; Veredelung und Tuning von Radfahrzeugen, soweit in Klasse 37 enthalten“

(BPatG, Beschl. v. 22.09.2011, Az. 28 W (pat) 28/11 – Bulli). In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen übliche Bezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gehandelt habe bzw. noch handelt, hat die Markenabteilung zutreffend nicht feststellen können. Zwar fallen unter dieses Schutzhindernis auch sogenannte Gattungsbezeichnungen; hierunter sind aber nur solche Begriffe zu verstehen, die für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst allgemein sprachgebräuchlich oder verkehrsüblich sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 367 m. w. N.). Ein Begriff ist daher nur üblich i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn er sich auf die konkrete Waren selbst bezieht, nicht aber, wenn damit nur einzelne Waren eines bestimmten Herstellers bezeichnet werden. Vorliegend bedeutet das, dass der in der angegriffenen Marke enthaltene Begriff „BULLI“ nur dann üblich i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wäre, wenn er als Bezeichnung z. B. für die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke genannten Waren „Motorgetriebene Radfahrzeuge“ ungeachtet der Frage, von wem diese angeboten werden, allgemein gebräuchlich wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn Kleintransporter – die unter diesen allgemeinen Begriff fallen allgemein mit „Bulli“ bezeichnet würden, also auch solche Kleintransporter, die nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von ihren Mitbewerbern hergestellt oder angeboten werden. Dass dies der Fall sei, hat selbst der Antragsteller nicht behauptet. Soweit er stattdessen meint, auch die für ein bestimmtes Modell eines einzigen Herstellers gebräuchliche Bezeichnung sei ein „Gattungsbegriff“, verkennt er grundlegende markenrechtliche Grundsätze.“




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