Treffen sich zwei Massenprodukte im Supermarkt, …

Nach Auffassung des 25. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) in der Pfeffi/Pfeffi-Entscheidung (BPatG, Beschl. v. 14.07.2011, Az. 25 W (pat) 51/10 – Pfeffi/Pfeffi) führt der gemeinsame Vertrieb zweier Massenprodukte des täglichen Bedarfs in ein und derselben Verkaufsstätte nicht zwangsläufig zu einer Warenähnlichkeit. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

Ferner fehlt es auch in Bezug auf die Waren „Weißweine, Rotweine, Glühwein, alkoholischer Punsch“ der angegriffenen Marke an einer für die Annahme einer Verwechslungsgefahr relevanten Ähnlichkeit mit den Waren „Bonbons, Pfefferminzkomprimate“ der Widerspruchsmarke. Bonbons und Pfefferminzkomprimate werden – wie bereits ausgeführt – üblicherweise als bloße Nascherei und insbesondere nicht in Verbindung mit den vorgenannten alkoholischen Getränken konsumiert. Dies kann zwar bei bestimmten Zuckerwaren – etwa Konfekt, auch solches, mit alkoholhaltigen Füllungen – möglicherweise im Einzelfall anders sein. Um solche Süßwaren geht es hier in Bezug auf die Widerspruchsmarke aber nicht. Auch die Tatsache, dass die Vertriebswege in Bezug auf die Endverbraucher gleich sind, führt hier noch zu keiner hinreichenden Warenähnlichkeit, da es sich um Massenprodukte des täglichen Bedarfs handelt, die üblicherweise in den gleichen Verkaufsstätten angeboten werden; angesichts des umfangreichen Warenangebots, wie es im Lebensmitteleinzelhandel üblich ist, würde ansonsten der Begriff der Warenähnlichkeit völlig unscharf werden. Vielmehr liegen zwischen den o. g. alkoholischen Getränken, für die die angegriffene Marke registriert ist, und den vorgenannten Waren der Widerspruchsmarke hinsichtlich der Beschaffenheit und des Verwendungszwecks ganz erhebliche Unterschiede vor, so dass insoweit auch bei identischen Marken der Gedanke an eine gemeinsame betriebliche Herkunft nicht mehr nahe liegt.




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