ARSCHLECKEN24

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

„ARSCHLECKEN24“

für einzelne Waren der Klassen 14, 16, 21 und 25 wegen Sittenwidrigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.02.2011, Az. 26 W (pat) 81/10 – ARSCHLECKEN24).

Der Anmelder hatte wie folgt argumentiert:

„Der Wortbestandteil der angemeldeten Zeichens sei in der deutschen Umgangssprache fest verankert und werde in Film und Fernsehen, in der Literatur und der Musik in verschiedenen Konfigurationen und Dialektformen quer durch die Gesellschaft im Sinne von „Lass mich in Ruhe“ verwendet. Im Zuge moderner Werbung werde der Verkehr immer häufiger damit konfrontiert, dass Waren oder Dienstleistungen mit Kennzeichnungen versehen würden, bei denen negative, schockierende oder den guten Geschmack verletzende Bedeutungsinhalte mitschwängen“

Das Bundespatentgericht (BPatG) entgegenete dem wie folgt:

„Im Deutschen etwa seit 1500 in Gebrauch, ist der im Markenwort enthaltene Imperativ bzw. Indikativ durch die in Johann Wolfgang von Goethes Götz von Berlichingen (1773, Belagerungsszene im 3. Akt) erwähnte, inhaltlich, stilistisch und pragmatisch schockierende Beleidigung gegenüber dem Boten des Kaisers bekannt geworden. Im Imperativ bzw. Indikativ wird der Markenbestandteil auch heute in der deutschen Umgangssprache (…) als derbe Form provokativer Abweisung verwendet, in der zugleich Ablehnung oder Auflehnung gegen eine im Verhältnis zum Sprecher mächtigere, einflussreichere Person oder Institution zum Ausdruck kommen können. In dieser Eigenschaft hat das Markenwort wenig von seiner durch die gewählte derbe Form verursachten Schockwirkung eingebüßt und wird von einem beachtlichen Personenkreis nach wie vor als sittlich anstößig empfunden.
Sittlichen Anstoß erregt der angemeldete Wortbestandteil deshalb, weil er zugleich eine Sexualpraktik zu beschreiben geeignet ist, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, wenn dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht (…). Dieser Umstand steht der Veröffentlichung des angemeldeten Ausdrucks als Bestandteil einer Marke entgegen, für welche eine Urkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung verliehen wird. Eine Kennzeichnung der beanspruchten Waren – Kleidungsstücke, Schmuckwaren und alltägliche Gebrauchsgegenstände – mit dem angemeldeten Zeichen brächte zudem eine Perpetuierung des als gesprochenes Wort flüchtig bleibenden Ausdrucks mit sich. Die dem Markenwort angefügte Zahl „24“ verstärkte diese Wirkung noch. Denn sie weist im Zusammenhang mit dem ihm vorangestellten Imperativ darauf hin, dass die derbe Form rund um die Uhr, d. h. dauerhaft zum Ausdruck gebracht werden soll (…).

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