Medeco vs. MEDECUM

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken

Medeco

und

MEDECUM
Az. 307311082

Foto: http://register.dpma.de

im Bereich der Klassen 5, 44 bzw. 35, 44 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 09.12.2010, Az. 30 W (pat) 102/09 – Medeco/MEDECUM).

In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise wie folgt:

„Stehen sich danach die Wörter „MEDECUM“ und „Medeco“ gegenüber, besteht angesichts der Übereinstimmungen in den ersten fünf Buchstaben in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr – was wie oben ausgeführt – bereits für eine Löschung der angegriffenen Marke ausreicht; auch unter Zugrundelegung durchschnittlicher Anforderungen an den Markenabstand wirken die Abweichungen in den allgemein weniger beachteten Wortenden („-Um“ gegenüber „o“) der Gefahr von Verwechslungen nicht mehr entgegen, zumal auch die gegenüberstehenden Vokale „u“ und „o“ als dunkle Vokale sich klanglich nicht deutlich voneinander abheben.

Vor allem in der europäischen Rechtsprechung finden sich zwar Erwägungen, dass die klangliche Zeichenähnlichkeit in der rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund tritt, soweit die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen überwiegend auf Sicht gekauft werden (…); hinsichtlich der hier vorliegenden Dienstleistungsmarken lässt sich indessen nicht feststellen, dass sie vor allem visuell wahrgenommen werden. Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorgehoben, dass auch dem „Kauf auf Sicht“ häufig mündliche Nachfragen, Empfehlungen und auch Gespräche unter Verbrauchern vorausgehen, bei denen klangliche Verwechslungen von Marken stattfinden können (…). Ebenfalls nicht vernachlässigt werden darf die akustische Werbung. Abgesehen davon wird erfahrungsgemäß selbst bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke gleichzeitig der klangliche Charakter des den Gesamteindruck prägenden Markenwortes unausgesprochen mit aufgenommen und damit die Erinnerung an klanglich ähnliche Marken geweckt, die von früheren Begegnungen bekannt sind. Die klangliche Verwechslungsgefahr wird insoweit nicht durch ein unmittelbares Hören, sondern durch die ungenauen Erinnerungen an den Klang einer der beiden Marken ausgelöst (…). Dies gilt entsprechend für Dienstleistungen. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass es für die Feststellung der Verwechslungsgefahr ausreichend ist, dass nur in einer Richtung Markenähnlichkeit besteht.“

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