Gewerbliche Schutzrechte

Stellen Sie sich auch die Frage, welche „gewerblichen Schutzrechte“ es den Überhaupt gibt und was genau diese schützen?

Übersicht

Die Marke ist nur eines von vielen „gewerblichen Schutzrechten“. Welche dies insbesondere sind, zeigt folgende Übersicht

Schutzrecht
Schutzgegenstand
Marke herkunftshinweisendes Unterscheidungszeichen
Geschmacksmuster Design
Patent Technische Erfindung („erfinderische Tätigkeit“)
Gebrauchsmuster Technische Erfindung („erfinderischer Schritt“)
Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
Wettbewerbsrecht Unlauterer Wettbewerb

Weitere gewerbliche Schutzrechte sind z.B. das Halbleiterschutzgesetz (HalbleiterschutzG), das Sortenschutzgesetz (SortG) und das Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12.06.1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (Schriftzeichengesetz).

Marke

Was eine Marke ist, wird in § 3 MarkenG legaldefiniert. Demnach versteht man unter einer Marke „alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“. Die Marke ist demzufolge ein „herkunftshinweisendes Zeichen“, also etwas, was dem Betrachter signalisiert, dass eine ganz bestimmte Ware oder Dienstleistung von einem – zumindest bestimmbaren – Unternehmen stammt und zwar in Abgrenzung zu anderen Unternehmen (Wettbewerbern).

Beispiel:

BOSS HUGO BOSS
Az. 1108880

Foto: http://register.dpma.de

die u.a. folgende Waren

„Brillen und deren Teile“

schützt.

Die Marke und das Markenrecht sichern die eigene Marke und verhindern, dass ein Dritter ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen im Rechtsverkehr verwendet. Die Marke schafft demzufolge ein Monopol. Nur der Markeninhaber darf seine Marke für ganz bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen im Rechtsverkehr nutzen. Die Marke gibt dem Inhaber folglich ein „absolutes Recht“, nur ihm steht das „ausschließliche Benutzungsrecht“ an seiner Marke zu.

Wer eine Marke verletzt, also ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische und/oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen im Rechtsverkehr nutzt, kann vom Inhaber der zeitlich älteren Marke insbesondere auf „Unterlassung“ und „Schadenersatz“ in Anspruch genommen werden, wobei der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist und der Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt.

Ferner kann eine zeitlich jüngere, eingetragene Marke durch eine zeitlich ältere Marke durch einen „Widerspruch“ wieder aus dem Register gelöscht werden.

Deutsche Marke

Die Deutsche Marke genießt territorial gesehen im räumlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland Schutz (vgl. hierzu „Deutsche Marke„).

Gemeinschaftsmarke

Eine Gemeinschaftsmarke kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit einer Anmeldung mit Schutzwirkung für den räumlichen Bereich der gesamten Europäischen Union (EU), also die Länder

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Grossbritannien

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Zypern

 

angemeldet werden (vgl. hierzu „Gemeinschaftsmarke„).

IR-Marke

Mit einer international registrierten Marke (sog. „IR-Marke“), kann man in den Ländern, die dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) und/oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen über die internationale Registrierung von Marken (PMMA) angehören durch eine einzige Anmeldung/Registrierung schnell und kostengünstig den gleichen Markenschutz erlangen, als ob man in diesem Land eine nationale Marke anmelden würden.

Dem MMA und dem PMMA gehören derzeit folgende 85 Staaten an:

Ägypten

Albanien

Algerien

Antigua und Barbuda

Armenien

Aserbaidschan

Australien

Bahrain

Belgien

Bhutan

Bosnien und Herzegowina

Botsuana

Bulgarien

China

Dänemark

Demokratische Volksrepublik Korea (Nord-Korea)

Deutschland

Estland

Europäische Union

Finnland

Frankreich

Georgien

Ghana

Griechenland

Grossbritannien

Iran

Irland

Island

Israel

Italien

Japan

Kasachstan

Kenia

Kirgisistan

Kroatien

Kuba

Lesotho

Lettland

Liberia

Lichtenstein

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Marokko

Mazedonien

Republik Moldau (Moldawien)

Monaco

Mongolei

Montenegro

Mosambik

Namibia

Niederlande/ Niederländische Antillen

Norwegen

Oman

Österreich

Polen

Portugal

Republik Korea (Süd-Korea)

Rumänien

Russische Föderation

Sambia

San Marino

Sao Tome und Principe

Schweden

Schweiz

Serbien

Sierra Leone

Singapur

Slowakei

Slowenien

Spanien

Sudan

Swasiland

Syrien

Tadschikistan

Tschechische Republik

Türkei

Turkmenistan

Ukraine

Ungarn

Usbekistan

Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Vietnam

Weißrussland (Belarus)

Zypern

     

an (vgl. hierzu „IR-Marke„), wobei einige Länder nur den MMA oder nur dem PMMA aber auch beiden (MMA und PMMA) angehören.

Geschmacksmuster

Unter einem Geschmacksmuster versteht man die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, also vereinfacht gesagt, ein „Design“.

Beispiel:

Brille - 40109708-0001
Az. 40109708-0001

Foto: http://register.dpma.de

Als Geschmacksmuster werden nur Muster geschützt, die zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sind und Eigenart haben.

Auch Geschmacksmuster genießen territorialen Schutz. Folgende Geschmacksmuster sind zu unterscheiden:

Deutsches Geschmacksmuster

Das Deutsche Geschmacksmuster genießt territorial gesehen im räumlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland Schutz.

Das Geschmacksmusterrecht ist im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG) und der Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes (Geschmacksmusterverordnung – GeschmMV) geregelt.

Die Anmeldung des Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Das Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Die Eintragung erfolgt ohne materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen. Dies ist insbesondere in Verletzungsverfahren von Bedeutung, denn in einem Verletzungsverfahren kann der Angegriffene die Eintragungsvoraussetzung des Geschmacksmusters widerlegen. Das erkennende Gericht ist demzufolge nicht an die Eintragung gebunden. Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt zunächst 5 Jahre und kann um jeweils weitere 5 Jahre auf maximal 25 Jahre gebührenpflichtig verlängert werden. Das Geschmacksmuster gibt dem Inhaber einen absoluten Schutz. Somit steht ihm das ausschließliche Benutzungsrecht zu. Wer ein Geschmacksmuster verletzt, kann vom Inhaber des Geschmacksmusters insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wobei der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist und der Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Geschmacksmuster kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) auch mit Schutzwirkung für den räumlichen Bereich der Europäischen Union (EU) angemeldet werden, sog. „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, wobei die Eintragungsvoraussetzungen denen des nationalen Geschmacksmusters entsprechend.

Daneben wird auch das sog. „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (Gemeinschaftsgeschmacksmuster kraft Nutzung) geschützt. Dieses schützt nur gegen Nachahmungen.

Rechtsgrundlage des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21.10.2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Im Gegensatz zu dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster dessen Schutzdauer maximal … Jahre beträgt, beträgt die Schutzdauer des nicht eingetragenen Geschmacksmusters 3 Jahre beginnend ab Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.

Patent

Patente schützen technische Erfindungen die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Beispiel:

Brille - 19861093
Az. 19861093

Foto: http://publikationen.dpma.de

Eine Erfindung ist dann neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört.

Auch Patente genießen territorialen Schutz. Folgende Patente sind zu unterscheiden:

Deutsches Patent

Das Deutsche Patent genießt territorial gesehen im räumlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland Schutz.

Das Patentrecht ist im Patentgesetz (PatentG) und der Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung = PatV) geregelt.

Die Anmeldung des Patents erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Ein Patent ist ein geprüftes Schutzrecht, d.h. es wird erst nach einer umfassenden materiellen Prüfung des DPMA erteilt.

Ämter und Gerichte sind an die Eintragung grundsätzlich gebunden (s.o.).

Die Schutzdauer des Deutschen Patents beträgt 3 Jahre und kann um jeweils 1 Jahr auf maximal 20 Jahre gebührenpflichtig verlängert werden.

Wer eine patentierte Erfindung verletzt, kann vom Inhaber des Patents insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wobei der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist und der Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt.

Europäisches Patent

Das Europäische Patentamt (EPA) bietet Einzelerfindern und Unternehmen, die Patentschutz begehren, ein einheitliches Anmeldeverfahren für bis zu 37 Europäische Staaten.

Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen).

Gebrauchsmuster

Gegenstand des Gebrauchmusters sind „kleine Erfindungen“. Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen , die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Beispiel:

Brille - 202009007459
Az. 202009007459

Foto: http://publikationen.dpma.de

Das Gebrauchsmusterrecht ist im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und der Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes (Gebrauchsmusterverordnung – GebrMV) geregelt.

Die Anmeldung des Gebrauchmusters erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Ein Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Die Eintragung erfolgt ohne materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen. Dies ist insbesondere in Verletzungsverfahren von Bedeutung, denn in einem Verletzungsverfahren kann der Angegriffene die Eintragungsvoraussetzung des Gebrauchsmusters widerlegen. Das erkennende Gericht ist demzufolge nicht an die Eintragung gebunden.

Die Schutzdauer des Gebrauchmusters beträgt 3 Jahre und kann nach 3, 6 und 8 Jahren auf maximal 10 Jahre gebührenpflichtig verlängert werden.

Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, kann vom Inhaber des Gebrauchsmusters insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wobei der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist und der Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt.

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) geregelt.

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst.

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
2. Werke der Musik,
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Neben dem Urheberrecht schützt das UrhG auch verwandte Schutzrechte für Leistungen, die keine Werke sind (z.B. Lichtbilder).

Das Urheberrecht bedarf keiner Anmeldung. Es entsteht, ob man will oder nicht, mit Schaffung des jeweiligen Werks.

Seine Schutzdauer beträgt regelmäßig 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Das Urheberrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungs- und Verbietungsrechte.

Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft, § 3 Abs. 2 UWG.

Die im Anhang des Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig, § 3 Abs. 3 UWG. Gemäß Anlage 3 zu § 3 Abs. 3 UWG sind unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3

1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und
30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

Gleichwertigkeit

Was das Verhältnis der gewerblichen Schutzrechte angeht, existieren diese, mit Ausnahme des Wettbewerbsrechts, gleichwertig nebeneinander, so dass ein Kennzeichen/ein Gegenstand von und durch mehrere gewerbliche Schutzrechte geschützt werden kann.

Dies spielt insbesondere bei Waren- und/oder Verpackungsformen eine erhebliche Rolle. So könnte beispielsweise eine Warenform als Geschmacksmuster („Design“) und, wenn sie Werkcharakter hat, gleichfalls urheberrechtlich geschützt sein. Ist sie zudem herkunftshinweisend, könnte sie auch als 3D-Marke schützbar sein. Weist sie daneben technische Neuheiten auf, wäre sie als Patent oder Gebrauchsmuster schützbar. Lediglich das Wettbewerbsrecht wird neben dem Markenrecht nur dann ergänzend herangezogen, wenn das Markenrecht nicht zur Anwendung kommt (sog. „ergänzender wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz“). Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich der Wettbewerber die Informationen zur Herstellung der Ware auf unlautere Weise, beispielsweise Spionage, beschafft hätte.

Dass die gewerblichen Schutzrechte nebeneinander Anwendung finden hat zur Folge, dass die genannten gewerblichen Schutzrechte unter Umständen miteinander kollidieren können. Da das zeitlich ältere gewerbliche Schutzrecht dem zeitlich jüngeren gewerblichen Schutzrecht vorgeht (sog. „Prioritätsprinzip“), könnte der Inhaber eines zeitlich älteren („prioritätsälteren“) Geschmackmusters beipielsweise einen Löschungsantrag hinsichtlich eines zeitlich jüngeren („prioritätsjüngeren“) Markenrechtes stellen und umgekehrt.

Was das Wettbewerbsrecht angeht, werden Ansprüche aus „ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz“ in der Regel ausgeschlossen, wenn der Unterlassungsanspruch auf das MarkenG gestützt wird, denn im Anwendungsbereich der Bestimmungen des MarkenG ist für einen lauterkeitsrechtlichen Schutz grundsätzlich kein Raum (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.04.2008, Az. 123/05 S. 12 Rn. 26 – Rillenkoffer). Dies ist jedoch dann anders, wenn der Kläger, soweit er seine Ansprüche auf die Grundsätze des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stützt, keinen Schutz für eine Kennzeichnung, sondern für die Ware als konkretes Leistungsergebnis begehrt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Unterlassungsanspruch damit begründet wird, dass der Beklagte dadurch unlauter gehandelt habe, dass dieser die die wettbewerbliche Eigenart der Ware des Klägers begründenden Merkmale übernommen und dadurch eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen habe. Dieses Begehren fällt, so der BGH, nicht in den Schutzbereich des Markenrechts (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.04.2008, Az. 123/05 S. 13 Rn. 27 – Rillenkoffer). Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30.04.2008, Az. 123/05 S. 13 Rn. 27 – Rillenkoffer).

Prioritätsprinzip

Das Markenrecht wird allgemein von dem Grundsatz beherrscht, dass im Falle des Zusammentreffens der Rechte für den Vorrang von Rechten deren Zeitrang maßgeblich ist (sog. „Prioritätsprinzip“). Demzufolge gilt der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Also vereinfacht gesagt: Nur derjenige, der über das zeitlich ältere Recht verfügt, kann von demjenigen, der über das zeitlich jüngere Recht verfügt, Unterlassung und/oder Löschung verlangen.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für alle Markenrecht, sondern vielmehr für alle gewerblichen Schutzrechte. So kann beispielsweise die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag ein sonstiges, nicht in den §§ 9 bis 12 MarkenG aufgeführtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Zu den sonstigen Rechten gehören insbesondere

Als sonstiges gewerbliches Schutzrecht kommt auch ein prioritätsälteres Geschmacksmuster gegenüber jüngeren Bild- und Formmarken in Betracht. Neben nationalen Geschmacksmustern kommen auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster (auch nicht eingetragene) als ältere Rechte in Betracht.

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