Eine massenhafte Registrierung von Domains stellt grundsätzlich keine unlautere Mitbewerberbehinderung dar
Die Registrierung einer Domain kann, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner ahd.de-Entscheidung (Az. I ZR 135/06 – ahd.de), nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen. Fehlt einem Markenanmelder ein ernsthafter Benutzungswille, kann dies die Annahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in…