Unterscheidungskraft von Bildmarken
In der Schuhstreifen-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) heißt es zur Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) von Bildmarken wie folgt: „Einer Kennzeichnung fehlt die Unterscheidungskraft, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren…